Satzung der Gesellschaft für klinische Anatomie e. V. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Oktober 2006.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
1. Die Gesellschaft für den Namen "Gesellschaft für klinische Anatomie". Sie hat Ihren Sitz in Aachen.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
3. Gemäß Eintragung in das Vereinsregister ist die Gesellschaft rechtsfähig.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft fördert die klinische Anatomie als integralen Bestandteil der medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Berufspraxis einschließlich des Wissens um ihre geschichtliche Entwicklung. Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Förderung und Einflussnahme auf die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärzte sowie auf die ärztliche Berufsausübung im Hinblick auf die Pflege der Anatomie in den operativen und radiologischen Fächern der Medizin in Klinik und Forschung.
2. Zur Erreichung dieser Ziele wird die Gesellschaft u.a.
- den fachbezogenen Dialog mit in- und ausländischen Fachgesellschaften auf den Gebieten der operativen Medizin führen sowie andere medizinische Gesellschaften und medizinische Einrichtungen beraten und unterstützen, wenn sie das wünschen
- Kongresse veranstalten, die dem Erfahrungsaustausch dienen und in denen Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen klinischen Disziplinen theoretisch und praktisch über anatomische Strukturen bei einzelnen Operationstechniken informiert werden
- für operativ tätige Ärztinnen und Ärzte fachspezifische anatomische Grundlagen erarbeiten mit dem Ziele, diese in die Aus-, Weiter-,und Fortbildung zu integrieren sowie innovativen Operationstechniken zu verknüpfen
- die Forschung in anatomischen Instituten insbesondere in den Bereichen der Makroskopie, Histologie und Embryologie zu fördern
- vergleichend anatomische Kenntnisse für die Planung experimentell-medizinischer Forschungsprojekte vermitteln
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gesellschaft können werden
a) nach deutschem Recht approbierte Ärztinnen und Ärzte sowie Personen, die eine deutsche Berufsausübung für den ärztlichen Beruf besitzen
b) Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender staatlicher Erlaubnis nach dem Recht eines anderen Staates, soweit Gleichstellung nach deutschem Recht besteht oder von der Gesellschaft anerkannt wird
c) Approbierte Veterinärmediziner und -medizinerinnen, wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a) oder b) entsprechend vorliegen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Dem Aufnahmeantrag sind zwei schriftliche Voten von Mitgliedern der Gesellschaft beizufügen. Der Vorstand informiert den Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten schriftlich über die Entscheidung.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch Kündigung seitens des Mitglieds; diese ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende zulässig
c) wenn das Mitglied trotz dreifacher schriftlicher Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen (§ 10) im Rückstand ist und der Vorstand dies feststellt
d) durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, insbesondere, wenn das Mitglied nachhaltig den Zielsetzungen der Gesellschaft zuwidergehandelt oder das Ansehen der Gesellschaft nachhaltig geschädigt hat. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anhörung und schriftliche Stellungnahme. Ein Ausschluss Bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes sowie eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit mindestens zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen ist.
e) Mit der Einziehung der Approbation als Arzt oder der Berufserlaubnis.
4. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, als Ehrenmitglied berufen.
§ 4 Organe, Beirat, Schriftführer der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 5) und
b) der Vorstand (§ 6)
2. Daneben wird ein Beirat gebildet (§ 7)
3. Die Mitgliederversammlung beruft einen Schriftführer (§ 8)
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder der Gesellschaft treten mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert (§ 36 BGB) oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 37 Abs. 1 BGB).
2. Die Mitgliederversammlung berät über die Erreichung der Ziele der Gesellschaft. Sie fasst Beschlüsse, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstands gegeben ist.
3. Die Mitgliederversammlung hat ferner folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 10 Abs. 1)
c) Entscheidung über eine Entschädigungsordnung (§ 9 Abs. 2 und3)
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und Genehmigung des Haushaltsplans
e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
f) Entscheidung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vor- stands
g) Entscheidung über Anträge des Vorstands auf Ausschluss eines Mitglieds (§ 3 Abs. 3 Buchst. d)
h) Berufung von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über Satzungsänderungen oder ggfs. Eine Auflösung der Gesellschaft (§11 Abs. 1 und 2)
4. Die Einladung zur Mitgliedsversammlung obliegt dem Vorstand. Sie muss den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich durch Brief oder auf elektronischem Wege (Fax oder E-Mail mit Lesebestätigung) zugestellt werden.
5. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Das Plenum kann Abweichendes beschließen.
6. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Der Schriftführer gibt sie mit der Einladung bekannt. Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen. Auf einstimmigen Beschluss der Versammlung ist eine Erweiterung der Tagesordnung auch noch während der Sitzung zulässig.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands (Präsident) der Gesellschaft.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß und fristgerecht versandt worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass hier nach Beschlussunfähigkeit vorliegt, kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Wiederholungsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Einladung zur Wiederholungsversammlung unterliegt den gleichen Einberufungsvorschriften wie die Einladung zur Erstversammlung.
9. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden (§ 38 BGB). Die Vertretung des Mitglieds durch ein Anderes ist nicht zulässig.
10. Die Mitgliederversammlung bestellt für jede Sitzung einen Protokollführer; sie kann diese Aufgabe generell dem Schriftführer übertragen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse verzeichnen und bedarf Gegenzeichnung des Sitzungsleiters. Das Sitzungsprotokoll ist allen Mitgliedern schriftlich zuzustellen und mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.
11. Beschlüsse können nur gefasst werden, werden der Gegenstand bei der Einladung bezeichnet (§ 32 Abs. 1 BGB) oder später durch Beschluss formell auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
13. Mitglieder, deren wirtschaftliches Interesse durch Entscheidungen berührt werden, sollen sich der Stimme enthalten. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft (§ 34 BGB).
14. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine schriftliche geheime Abstimmung statt.
15. Auch ohne eine Versammlung der Mitglieder kann Beschluss gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (s. § 32 Abs. 2 BGB).
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden gewählt. Kommt diese Mehrheit bei drei Wahlgängen nicht zustande, genügt einfache Mehrheit der Anwesenden.
3. Bei Willenserklärung wird der Vorstand von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Eines dieser Mitglieder muss der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
4. Die Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß und zeitgerecht eingeladen worden ist und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Bezüglich der Vertretung, der Protokollführung und der Abstimmungen gilt § 5 Absätze 9 bis 15 entsprechend.
§ 7 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. In ihm sollen insbesondere Vertreter klinischer Fachrichtungen außerhalb der klinischen Anatomie vertreten sein; Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist dabei nicht zwingend erforderlich
2. Der Beirat berät und unterstützt die Organe der Gesellschaft in fachlicher Hinsicht.
3. Die Einladung zu Beiratssitzungen obliegt dem Vorstand. Sie wird vom Schriftführer mit der Tagesordnung bekannt gegeben und soll den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin durch Brief oder auf elektronischem Wege (Fax, E-Mail) zugestellt werden.
4. Den Vorsitz bei Sitzungen des Beirats führt der Vorsitzende des Vorstands (Präsident).
5. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 8 Schriftführer
1. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand. Er wird auf Grund von dessen Aufträgen tätig und vollzieht diese. Er bereitet die Sitzungen der Organe und des Beirats vor.
2. Der Schriftführer ist stimmberechtigt im Vorstand, wenn er diesem als gewähltes Mitglied (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) angehört.
3. Der Vorstand kann zur Unterstützung des Schriftführers bei Zunahme des Geschäftsbetriebs weitere Personen mit Verwaltungsaufgaben betrauen und die dafür notwendigen Mittel bewilligen (§ 10).
§ 9 Ehrenamt, Entschädigung
1. Die Mitglieder der Organe sowie des Beirats arbeiten ehrenamtlich ohne Vergütung.
2. Erstattet werden auf Antrag notwendige Sachkosten, ferner der notwendige nachgewiesene Aufwand bei auswärtiger Tätigkeit, die Organmitglieder mit einem Auftrag der Gesellschaft leisten. Näheres kann die Mitgliederversammlung in einer Entschädigungsordnung regeln.
3. Diese Ordnung kann auch die Entschädigung der Arbeit des Schriftführers sowie von Personen, die ihn unterstützen regeln.
§ 10 Finanzen, Beiträge und Fördermittel
1. Die Gesellschaft erhebt zur Deckung ihrer Aufwendungen Mitgliederbeiträge. Hierüber und über deren Höhe entscheidet die Mitgliedsversammlung.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, Fördermittel Dritter entgegenzunehmen, wenn damit die satzungsgemäße Arbeit der Gesellschaft unterstützt wird und deren personelle und wissenschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet bleibt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Vorstand führt Buch über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben. Er legt für jedes Jahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor. Diese hat darüber nach dem Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer zu beschließen.
7. Geschäftsjahr in das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung, Nichtigkeit
1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands sowie von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zwecks oder der Rechtsform der Gesellschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 Abs. 1 BGB).
2. Ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft oder der Zusammenlegung mit einer anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaft bedarf der Zustimmung des Vorstands sowie einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (§ 41 BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden (§ 61 Abs. 2 AO).
3. Falls die Nichtigkeit einzelner Vorschriften dieser Satzung rechtswirksam festgestellt werden sollte, bleibt die Satzung im übrigen Inhalt wirksam.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung trat mit der Verabschiedung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.